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Nostrifizierung

Gesetzliche Grundlage

HG 2005 § 68. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen Bachelor- oder Masterstudiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der antragstellenden Person in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

(2) Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Hochschulstudium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen Pädagogischen Hochschule einzubringen.

(3) Die Nostrifizierung ist vom Rektor bzw. von der Rektorin auszusprechen. Dabei ist festzulegen, welchem inländischen Hochschulstudienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad bzw. welche inländische akademische Bezeichnung die Antragstellerin bzw. der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung der Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.

(3a) Soweit den Anforderungen nach Abs. 3 nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifizierung von der erfolgreichen Absolvierung von Prüfungen abhängig zu machen.

(4) Die Nostrifizierung ist zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

(5) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150,– Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

Für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte gelten gemäß Anerkennungs- und Bewertungsgesetz 2016 besondere Verfahrensbestimmungen. Nähere Informationen und Hilfe in mehreren Sprachen finden Sie unter www.berufsanerkennung.at.

1. Schritt: Klärung der Zuständigkeit

Wenn Sie sich in Österreich aufhalten und Ihre Lehramts-Ausbildung außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz absolviert haben, fallen in die Zuständigkeit der Pädagogischen Hochschulen jene vergleichbaren Lehrämter, welche sich auf die Schulstufen 1 bis 9 beziehen. Lehrämter, welche sich auf die Schulstufen 9 bis 13 bzw. 5 bis 13 beziehen, fallen in die Zuständigkeit der Universitäten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an ENIC-NARIC AUSTRIA.

Für Anerkennungen innerhalb der EU siehe EU-Anerkennung.

An der Pädagogischen Hochschule Steiermark werden derzeit folgende Studiengänge geführt:

  • Bachelorstudium Lehramt für Primarstufe
  • Bachelorstudium Lehramt für Sekundarstufe Allgemeinbildung
  • Bachelorstudium Lehramt für Sekundarstufe Berufsbildung

2. Schritt: Antragstellung

Der Antrag auf Nostrifizierung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der antragstellenden Person in Österreich erforderlich ist. Bei der Antragstellung ist gemäߧ 68 Abs. 5. Hochschulgesetz 2005 eine Taxe in der Höhe von 150,– Euro zu entrichten.

Die Bestätigung, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung erforderlich ist, kann ausschließlich durch die zuständige Dienstbehörde erfolgen. (Bildungsdirektion für Steiermark, Körblergasse 23, 8010 Graz, Telefon: 050 248 345; Mail: bildungsdirektion@bildung-stmk.gv.at; Website: https://www.bildung-stmk.gv.at/)

Der Antrag ist mittels beiliegendem Formular an die Rektorin der Pädagogischen Hochschule Steiermark zu stellen und persönlich unter Beibringung folgender Dokumente (Original und unbeglaubigte Kopie) im Sekretariat des Rektorates der Pädagogischen Hochschule Steiermark, Hasnerplatz 12, 8010 Graz, einzubringen:

  • Gültiger Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • Allenfalls Heiratsurkunde
  • Meldezettel
  • Nachweis über die Beherrschung der deutschen Sprache mindestens auf Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS)
  • Studienbuch, ausländische Zeugnisse und sonstige Nachweise in der Berufsbildung (autorisierte Übersetzungen)
  • Bestätigung einer Bildungsdirektion betreffend zwingende Notwendigkeit für die Berufsausübung
  • Erklärung, dass noch kein Nostrifizierungsantrag an einer anderen Pädagogischen Hochschule eingebracht oder zurückgezogen wurde
  • Antrag auf Nostrifizierung Allgemeinbildung
  • Antrag auf Nostrifizierung Berufsbildung

Sofern für die Nostrifizierung Prüfungen erforderlich sind, werden diese durch die Rektorin der Pädagogischen Hochschule Steiermark vorgeschrieben und können unter der Voraussetzung der Zulassung als außerordentliche*r Studierende*r an der Pädagogischen Hochschule Steiermark abgelegt werden.

Nach Ablegung der allenfalls erforderlichen Prüfungen wird die Nostrifizierung von der Rektorin der Pädagogischen Hochschule Steiermark ausgesprochen.

Kontakt

Kontakt

Vizerektorin Regina Weitlaner

HS-Prof.in Mag.a Dr.in Regina Weitlaner
Vizerektorin für Studium und Lehre


Kontakt:

T: +43 (0) 316 8067 1002
E: regina.weitlaner@phst.at
B: A.EG.07
A: Hasnerplatz 12, 8010 Graz

Foto: M. Größler / PHSt