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Eigene Rechtspersönlichkeit

 

Pädagogische Hochschule Steiermark ist teilrechtsfähig!

Öffentliche Pädagogische Hochschulen werden einerseits als Einrichtung des Bundes iSd § 2 Abs. 1 HG tätig, andererseits können sie im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit iSd § 3 Abs. 1 HG auftreten. Sie verfügen in diesem Rahmen aus ihrer Tätigkeit über eigenes Vermögen, welches getrennt vom Vermögen des Bundes zu betrachten ist. Diese eigene Rechtspersönlichkeit soll den Pädagogischen Hochschulen einerseits mehr wirtschaftlichen Handlungsspielraum bieten, da hier nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes, sondern jene Regelungen gelten, die auch andere privatwirtschaftliche Unternehmen zu beachten haben. Pädagogische Hochschulen sind dadurch auch leichter in der Lage, an Projekten der EU und Ausschreibungen anderer Organisationen teilzunehmen. Andererseits soll es ihnen dadurch auch ermöglicht werden, neben den gesetzlich vorgegebenen Leistungen weitere Tätigkeiten, insbesondere im Lehr- und Forschungsbereich aber auch im internationalen Kontext, zu erbringen und daher sowohl als Teil der scientific community als auch als Dienstleister der Gesellschaft besser wahrgenommen zu werden.

Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage

Einrichtung
Die eigene Rechtspersönlichkeit ist gesetzlich vorgegeben; zu ihrer Konstituierung bedarf es keiner weiteren rechtlichen Akte. Gleich vielen anderen durch Gesetz errichteten Körperschaften – z.B. Ländern, Gemeinden, Kammern – ist eine Registrierung in einem öffentlichen Buch oder eine zusätzliche Publikation der Errichtung – neben dem Gesetz – nicht vorgesehen. Der Nachweis der Existenz dieser Rechtsperson und der Vertretungsbefugnisse ergeben sich daher ausschließlich aus dem Gesetz bzw. der Urkunde zur Ernennung zum Mitglied des Rektorates.

Rechtsgrundlagen
§ 3 Hochschulgesetz 2005 (HG) (1) normiert, dass öffentliche Pädagogische Hochschulen berechtigt sind, im eigenen Namen und für eigene Rechnung

  1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben,
  2. Förderungen anzunehmen,
  3. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten sowie von Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung abzuschließen,
  4. wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung durchzuführen,
  5. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 anzubieten, 
  6. die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten zu erwerben,
  7. Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und der Lehre abzuschließen,
  8. am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen durch
    a. Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
    b. Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,
    c. eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme sowie der Finanzvereinbarungen gemäß lit. B für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,
    d. Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder Teile dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme und
  9. den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 8 genannten Aufgaben.

(2) Die §§ 4 bis 7 finden auf Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 Z 4 Anwendung.

(3) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Pädagogische Hochschule durch den Rektor oder die Rektorin, oder im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch den Vizerektor oder die Vizerektorin, nach außen vertreten. Der Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Hochschulrat, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als drei Jahre dauern wird oder wenn das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 Euro übersteigt.

(4) Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als dadurch der Betrieb der Pädagogischen Hochschule in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben (§ 8) nicht beeinträchtigt wird sowie die leitenden Grundsätze (§ 9) nicht verletzt werden. Hoheitliche Aufgaben sind insbesondere die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern und in allgemein pädagogischen Berufsfeldern gemäß §§ 38 bis 38d und § 39 Abs. 1 bis 3, die Begleitung und Beratung von Schulen zu deren Qualitätsentwicklung, die wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie die Führung von Praxisschulen gemäß § 22.

(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet. In folgenden Angelegenheiten können die Bediensteten der Pädagogischen Hochschulen Tätigkeiten für die Teilrechtsfähigkeit im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund erbringen:

  1. Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 8 und
  2. wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag, die von der Europäischen Union oder von anderen nationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Organisationen gefördert werden.

Werden Bedienstete im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund für die Pädagogische Hochschule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig, ist der Gesamtzeitaufwand dafür festzuhalten und sind die Aufzeichnungen darüber dem Bund zur Verfügung zu stellen.

(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(7) Soweit die Pädagogische Hochschule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Es ist ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen. Dieser ist dem Hochschulrat zur Kenntnis zu bringen und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Hochschulrat die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ist in der von ihr bzw. ihm festzusetzenden Form im Wege über die Rektorin oder den Rektor bis 31. Mai eines jeden Jahres der Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr samt einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme des Hochschulrats sowie ein Gebarungsvorschlag für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister und dem Hochschulrat ist auf Verlangen Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Anlässlich jedes Wechsels eines Rektoratsmitgliedes ist ein Abschluss (zumindest bestehend aus Bilanz, GuV sowie entsprechende Erläuterungen) zu erstellen. Dessen Vollständigkeit ist von den Rektoratsmitgliedern schriftlich zu bestätigen. Der Abschluss ist dem Hochschulrat vorzulegen, von diesem zu bestätigten und dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Kenntnis zu bringen.

(7a) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule veröffentlicht werden. Der Jahresabschluss ist auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule zu veröffentlichen, wenn die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag mehr als 600 000 Euro betragen und im Jahresdurchschnitt mehr als 10 vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) in der teilrechtsfähigen Einrichtung tätig waren.

(8) Das zuständige Regierungsmitglied kann zum Zweck der Überprüfung der Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf die Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Unternehmers, einen Wirtschaftstreuhänder mit der Überprüfung beauftragen. Die Kosten dafür sind aus den im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbenen Mitteln der Pädagogischen Hochschule zu ersetzen.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sind anzuwenden. Der Bund kann zur Unterstützung von Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2, Personal und Sachmittel zur Verfügung stellen, ohne dass an den Bund dafür Kostenersatz zu leisten ist.

(10) Im Falle der Schließung einer Pädagogischen Hochschule geht das im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbene Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten die Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(11) Die Pädagogische Hochschule unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(12) In der Satzung können nähere Vorschriften über die Planung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1, den Abschluss von Rechtsgeschäften und über Maßnahmen des Controllings festgelegt werden.

(13) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit unterliegen die Pädagogischen Hochschulen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194.

(14) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Pädagogischen Hochschulen Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit tätig werden.

Organisation

Erasmus+ Projekte

Projektmitarbeiter*innen

Projektmitarbeiter*innen

Nadine Otto

Dipl.-Biol.in Dr.in Nadine Otto
ASDEX: Students with Autism Spectrum Disorder and EXperiments in science

Katerina Todorova

Mag.a Katerina Todorova
Forschungszentrum für inklusive Bildung
Governance Inclusive Education

Elisabeth Zehetner

Elisabeth Zehetner, MA MA
Übergänge im Kontext verschiedener Lernkulturen

Eigene Rechtspersönlichkeit

Kontakt

Kontakt

Pädagogische Hochschule Steiermark Campus Nord
Rektorin Beatrix Karl als Geschäftsführerin der eigenen Rechtspersönlichkeit
Hasnerplatz 12, 8010 Graz
Tel.: +43 316 8067 1004
E-Mail: teilrechtsfaehigkeit@phst.at

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Foto: BMBWF/Achim Bieniek