Hochschulkollegium

Laut § 17 (1) des Hochschulgesetzes obliegen dem Hochschulkollegium neben den durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen folgende Aufgaben:
- Stellungnahme in Fragen der Entwicklung der inneren Organisation und Kommunikation (Organisationsplan, Satzung),
- Stellungnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Bestellung des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin,
- Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors bzw. der Rektorin oder des Vizerektors bzw. der Vizerektorin,
- Erlassung des Curriculums sowie der Prüfungsordnung,
- Beratung in pädagogischen Fragen und über Maßnahmen der Qualitätssicherung,
- Stellungnahme zu Beschwerden und Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,
- Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote,
- Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Hochschulkollegiums.
Gemäß § 17 (2) des Hochschulgesetzes besteht das Hochschulkollegium aus elf Mitgliedern:
- sechs Vertreter*innen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, auch in der Funktion von Leitern und Leiterinnen von Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule,
- drei Vertreter*innen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung der Pädagogischen Hochschule und
- zwei Vertreter*innen des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule.
Das Hochschulkollegium hat seine Arbeit mit 01.10.2024 aufgenommen. Die Funktionsperiode des Hochschulkollegiums beträgt drei Studienjahre und endet mit 30.09.2027.
Mitteilungsblatt zum Ergebnis der Wahl des Hochschulkollegiums 2024
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