Nostrifizierung
Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen können als gleichwertig anerkannt werden (Nostrifikation), wenn die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches (wie z.B. die Berufstätigkeit in einem in Österreich gesetzlich reglementierten Beruf) erforderlich ist.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist zuständig?
Wer ist zuständig?
An der Pädagogischen Hochschule Steiermark werden folgende Studiengänge nostrifiziert:
- Bachelorstudium Lehramt für Primarstufe
- Bachelorstudium Lehramt für Sekundarstufe Berufsbildung
- Bachelorstudium Lehramt für Sekundarstufe Allgemeinbildung, siehe dazu: https://lehramtsstudien.uni-graz.at/de/studienservice/nostrifizierung/
Wann ist eine Nostrifizierung Voraussetzung?
Wann ist eine Nostrifizierung Voraussetzung?
Voraussetzung für die Nostrifizierung ist, dass die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses zwingend für die Berufsausübung bzw. Fortsetzung der Ausbildung in Österreich erforderlich ist. Dabei wird überprüft, ob für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Österreich ein österreichischer oder diesem gleichwertiger Studienabschluss gesetzlich vorgeschrieben ist und aufgrund welcher (berufsrechtlichen) Vorschriften dies vorgesehen ist.
Eine Nostrifizierung ist nur möglich, wenn das im Ausland absolvierte Studium einem an der Universität eingerichteten Studium im Hinblick auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Kriterien für die Überprüfung sind Inhalte, Umfang und Anforderungen desjenigen Studiums, für dessen Abschluss die Anerkennung beantragt wird.
Welche erforderlichen Unterlagen werden benötigt?
Welche erforderlichen Unterlagen werden benötigt?
Für die Antragstellung und Abgabe der erforderlichen Unterlagen vereinbaren Sie bitte einen Termin per E-Mail unter: bernadette.felber@phst.at
Der Antrag für die Nostrifizierung ist an die Stabstelle für Rechtliche Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule Steiermark zu richten und persönlich unter Beibringung nachstehender Dokumente (Original und unbeglaubigte Kopie) im Sekretariat des Rektorates der Pädagogischen Hochschule Steiermark, Hasnerplatz 12, 8010 Graz, einzubringen:
- ausgefüllter Antrag für die Nostrifizierung Primarstufe oder Berufsbildung
- Gültiger Reisepass und Staatsbürgerschaftsnachweis
- Geburtsurkunde bzw. allfällige Unterlagen über Namensänderungen (z. B. Heiratsurkunde) + beglaubigte Übersetzung
- Meldezettel
- Nachweis über die Beherrschung der deutschen Sprache mindestens auf Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS)
- Studienbuch, ausländische Zeugnisse und sonstige Nachweise in der Berufsbildung
- Diplom*/Bescheid*/Abschlusszeugnis*/Urkunde + beglaubigte Übersetzung
- Diploma Supplement* + beglaubigte Übersetzung
- Bestätigung einer Bildungsdirektion betreffend zwingende Notwendigkeit für die Berufsausübung
- Schriftliche Erklärung, dass noch kein Nostrifizierungsantrag an einer anderen Pädagogischen Hochschule eingebracht oder zurückgezogen wurde
Ausländische Urkunden aus dem Bildungsbereich, die in Österreich zu amtlichen Zwecken vorgelegt werden, bedürfen grundsätzlich der innerstaatlichen Beglaubigung des jeweiligen Staates (das heißt Unterrichtsbehörde, Außenministerium) sowie der Überbeglaubigung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Ausstellungsland (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat). Nähere Informationen dazu: Beglaubigungsvorschriften (Stand: 1. April 2025)
Hinweis
Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität einzubringen.
Welche Kosten fallen an?
Welche Kosten fallen an?
Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150,- Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.
Erst nach vollständiger Begleichung des Kostenbeitrages durch eine nachweisliche Bestätigung ist eine Bearbeitung des Antrages möglich.
Wann erfolgt eine positive Anerkennung?
Wann erfolgt eine positive Anerkennung?
Was passiert, wenn die Gleichwertigkeit nicht im vollen Umfang gegeben ist?
Was passiert, wenn die Gleichwertigkeit nicht im vollen Umfang gegeben ist?
Sind zur Anerkennung einzelne Ergänzungen zur Anerkennung der vollen Gleichwertigkeit notwendig, so hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
Nach positivem Abschluss der aufgetragenen erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit, ist ein entsprechender Nachweis bei der Pädagogischen Hochschule für Steiermark einzubringen und wird die erfolgreiche Anerkennung mittels Bescheid durch das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ ausgesprochen.
Hinweis
Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie besondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
Die vorsätzliche falsche Herstellung oder Fälschung einer echten Urkunde, um sie im Rechtsverkehr um Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu gebrauchen, stellt eine Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestandes gemäß § 223 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idgF dar.
Kontakt
Kontakt
Mag.a Bernadette Felber
Kontakt:
Telefon: +43 (0) 8067 - 3801
E-Mail: bernadette.felber@phst.at
Adresse: Hasnerplatz 12, 8010 Graz
